Recht, Religion, Revolution: Warum das Ringen um Scharia und Menschenrechte uns alle betrifft
- Benjamin Metzig
- vor 8 Stunden
- 12 Min. Lesezeit

Scharia – schon das Wort löst bei vielen Menschen ein mulmiges Gefühl aus. Bilder von Steinigungen, Religionspolizei und verschleierten Frauen schieben sich vor das innere Auge. Gleichzeitig berufen sich unzählige Muslim*innen weltweit auf „die Scharia“, wenn sie von Gerechtigkeit, Barmherzigkeit oder einem guten Leben vor Gott sprechen. Wie passt das zusammen? Und was heißt das für das Verhältnis von Scharia und Menschenrechten – gerade in einem Land wie Deutschland?
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Was Scharia wirklich bedeutet
Wer über Scharia spricht, redet oft aneinander vorbei. Schon beim Begriff beginnt das Missverständnis. „Scharia“ bedeutet im Arabischen ursprünglich so etwas wie „Weg zur Wasserstelle“ – also der Pfad, der in einer lebensfeindlichen Wüste zum Überleben führt. Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern eine mächtige Metapher: Scharia soll nach klassischem Verständnis der Weg sein, der Menschen moralisch, spirituell und sozial „am Leben hält“.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem idealen Gottesrecht und seiner menschlichen Auslegung. In der islamischen Tradition steht „Scharia“ für den göttlichen Willen in Reinform – vollkommen, unveränderlich, theoretisch fehlerfrei. Demgegenüber bezeichnet „Fiqh“ das, was Gelehrte aus diesem Willen herauslesen: konkrete Regeln, Rechtsgutachten und Meinungen, die immer menschlich, also irrtumsanfällig sind.
Das klingt vielleicht abstrakt, ist aber für heutige Debatten über Scharia und Menschenrechte zentral. Denn wenn wir über problematische Normen diskutieren – etwa über Körperstrafen oder die Stellung von Frauen –, geht es meist nicht um die Scharia als solche, sondern um Fiqh, also um historische Interpretationen. Diese sind kein sakrosanktes Naturgesetz, sondern können überprüft, kritisiert und weiterentwickelt werden.
Ein weiterer Schlüssel zum Verständnis: Scharia ist kein fertiger Gesetzestext. Von über 6000 Koranversen lassen sich – je nach Zählung – gerade einmal einige Dutzend bis wenige Hundert überhaupt als rechtlich relevant einordnen. Der Rest sind Geschichten, Glaubensaufforderungen, ethische Appelle. Die Scharia ist darum eher ein ethisch-religiöses Normengefüge, das durch juristische Methoden überhaupt erst in konkrete Regeln „übersetzt“ wird.
Klassisch teilt man dieses Gefüge in zwei große Bereiche:
Ibadat – alles, was die Beziehung des Menschen zu Gott betrifft: Gebet, Fasten, Pilgerfahrt, rituelle Reinheit. Dieser Bereich gilt als weitgehend unveränderlich, weil es hier primär um Gehorsam und Hingabe geht.
Muamalat – alles, was die Beziehungen der Menschen untereinander betrifft: Verträge, Ehe, Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaft, internationale Beziehungen. Hier steht das gesellschaftliche Wohl im Vordergrund; die Regeln sollen rational begründbar sein und bestimmte Grundgüter schützen, etwa Leben, Eigentum oder Familie.
Gerade der zweite Bereich ist deutlich flexibler – und genau dort spielen Fragen von Scharia und Menschenrechten heute die größte Rolle.
Wie sich islamische Rechtsschulen entwickelten
Oft wird so geredet, als gäbe es „die Scharia“, die überall gleich wäre. Historisch ist das Gegenteil der Fall. In den ersten Jahrhunderten nach dem Tod des Propheten Muhammad stritten Gelehrte heftig darüber, wie man aus Koran und prophetischer Tradition zu rechtlichen Urteilen kommt.
Vereinfacht standen sich zwei Lager gegenüber:
Auf der einen Seite die Ahl al-Hadith („Leute der Überlieferung“). Sie wollten sich möglichst eng an Texten orientieren und waren gegenüber spekulativer Vernunft sehr skeptisch. Lieber ein schwach überlieferter Hadith als ein allzu kreativer Analogieschluss – so könnte man ihre Haltung zusammenfassen.
Auf der anderen Seite die Ahl ar-Ra’y („Leute der Meinung/Vernunft“), besonders in den urbanen Zentren des Irak. Sie hatten es mit einer vielfältigen, komplexen Gesellschaft zu tun, für die es in den Quellen oft keine direkte Antwort gab. Also setzten sie stärker auf Argumentation, Analogie und die Suche nach dem „Sinn“ einer Norm.
Aus diesen Debatten kristallisierten sich die bis heute wichtigsten Rechtsschulen heraus – keine Sekten, sondern unterschiedliche „Juristen-Schulen“, die einander grundsätzlich als orthodox akzeptieren.
Die hanafitische Schule gilt als besonders flexibel und rationalistisch geprägt. Sie nutzt beispielsweise das Instrument der „juristischen Vorzugswahl“ (Istihsan), um starre Analogien zu durchbrechen, wenn diese zu offensichtlich ungerechten Ergebnissen führten. Durch ihre Rolle als offizielle Rechtsschule des Osmanischen Reichs ist sie heute in weiten Teilen der muslimischen Welt verbreitet.
Die malikitische Schule setzt stark auf die gelebte Praxis der frühen Gemeinde in Medina. Was dort über Generationen hinweg als Normalität galt, wird als „lebendige Sunna“ betrachtet und kann sogar einzelne, isolierte Überlieferungen übersteuern. Außerdem spielt das Gemeinwohl (Maslaha) eine große Rolle.
Die schafi’itische Schule versucht, ein strengeres System zu etablieren: klare Hierarchie der Quellen, misstrauisch gegenüber freier Rechtsfindung. Jeder authentische Hadith besitzt für sie rechtliche Autorität, auch wenn er der lokalen Praxis widerspricht.
Die hanbalitische Schule steht am entschiedensten auf der Seite der Traditionalisten. Analogieschlüsse werden nur im Notfall akzeptiert, schwächer überlieferte Hadithe werden eher in Kauf genommen als eigenständige Vernunfturteile. Moderne salafistische Bewegungen knüpfen gern an diese Schule an.
Daneben existiert die schariarechtliche Tradition der Zwölfer-Schia (Jaʿfari), die den Intellekt (Aql) als eigenständige Quelle anerkennt und die Überlieferungen der schiitischen Imame stark gewichtet.
Die Konsequenz: Schon innerhalb der islamischen Welt gibt es eine beeindruckende Vielfalt von Scharia-Auslegungen. Wer also so tut, als sei „die Scharia“ ein einheitlicher Block, blendet diese reale Pluralität aus – und verpasst damit auch die Spielräume, die für eine Annäherung zwischen Scharia und Menschenrechten wichtig sind.
Methoden der Rechtsfindung: Von Text zu Urteil
Wie aber kommt man von einem Koranvers oder einem Hadith zu einer konkreten Regel? Genau darum dreht sich die Disziplin Usul al-Fiqh, die „Wurzeln des Rechtsverständnisses“. Man könnte sagen: Sie ist so etwas wie die Methodenlehre oder Rechtsphilosophie des islamischen Rechts.
Zunächst stehen die primären Texte:
der Koran als wörtliches Wort Gottes
die Sunna, also das Verhalten, die Aussprüche und stillschweigenden Billigungen des Propheten
Schon hier beginnt die Debatte: Wie zuverlässig sind Hadithe? Wie viel Kontext braucht man, um eine Stelle angemessen zu verstehen? Und: Gilt eine Überlieferung buchstäblich, oder ist sie Ausdruck eines tieferen Prinzips?
Wenn Texte vage, mehrdeutig oder schlicht stumm sind, kommen rationale Instrumente ins Spiel – zusammengefasst unter dem Begriff Ijtihad, der „Anstrengung zur Rechtsfindung“:
Ijma – der Konsens der qualifizierten Gelehrten einer Zeit. Ein einmal etablierter Konsens gilt klassisch als verbindlich.
Qiyas – der Analogieschluss: Man überträgt das Urteil eines bekannten Falls auf einen neuen, wenn beide dieselbe „Ursache“ (Illah) teilen. So wird etwa das Alkoholverbot auf moderne Drogen übertragen, weil in beiden Fällen die Berauschung der entscheidende Faktor ist.
Daneben gibt es sekundäre Quellen, die besonders deutlich zeigen, wie flexibel das System sein kann:
Istihsan (juristische Vorzugswahl): Man bricht eine strenge Analogie, wenn sie zu unpraktikablen oder ungerechten Ergebnissen führt.
Maslaha (Gemeinwohl): Wo es keine klare Textbasis gibt, wird nach der Lösung gesucht, die die grundlegenden Ziele der Scharia – Schutz von Leben, Religion, Vernunft, Familie und Eigentum – am besten fördert.
Urf (Gewohnheitsrecht): Lokale Bräuche werden anerkannt, solange sie nicht klaren Textbelegen widersprechen.
Amal Ahl al-Madina (Praxis der Leute von Medina): Besonders in der malikitischen Schule ist die gelebte Praxis der frühen Gemeinde ein eigenständiges Argument.
So entsteht aus wenigen Grundtexten eine enorme Vielzahl von Urteilen – und damit auch eine Bandbreite, in der sich heutige Reformansätze bewegen können, wenn sie Scharia und Menschenrechte miteinander ins Gespräch bringen wollen.
Die fünf Schutzziele der Scharia (Maqasid)
Schutz der Religion
Schutz des Lebens
Schutz der Vernunft
Schutz der Nachkommenschaft/Familie
Schutz des Eigentums
Viele moderne Reformdenker argumentieren: Was diesen Zielen widerspricht, kann langfristig nicht im Sinne der Scharia sein – auch wenn ältere Fiqh-Bücher etwas anderes sagen.
Wenn Recht persönlich wird: Ehe, Scheidung, Alltag
Theorie ist schön und gut – aber spannend wird es da, wo Normen das echte Leben berühren. Kaum ein Bereich zeigt die innere Vielfalt der Scharia so deutlich wie das Familienrecht.
Ein Beispiel ist die Frage: Darf eine volljährige Frau ohne Zustimmung eines männlichen Vormunds heiraten?
Die Mehrheitsposition (Maliki, Schafi'i, Hanbali) sagt: nein. Eine Ehe ohne Vormund ist ungültig. Begründung: Ein Hadith, der erklärt, es gebe „keine Ehe ohne Vormund“. Der Vormund soll die Interessen der Frau schützen.
Die hanafitische Schule geht einen anderen Weg: Eine mündige, zurechnungsfähige Frau gilt als voll geschäftsfähig – sie kann Verträge schließen und über ihr Vermögen verfügen. Warum sollte sie also nicht auch ihre eigene Ehe schließen dürfen? Dieses Recht wird nur dort eingeschränkt, wo der gewählte Partner als sozial oder wirtschaftlich völlig „unebenbürtig“ betrachtet wird.
Solche Unterschiede sind nicht nur akademische Fußnoten. In Ländern wie Pakistan oder Bangladesch berufen sich Frauen vor Gericht explizit auf hanafitisches Recht, wenn sie eine „Love Marriage“ gegen den Willen ihrer Familie verteidigen wollen.
Ähnlich komplex ist das Scheidungsrecht. Klassisch besitzt der Mann das einseitige Recht, die Ehe mit einem Scheidungsformel (Talaq) zu beenden. Die Frau hat dieses Recht nur in Sonderfällen – etwa via:
Khul: Sie „kauft“ sich aus der Ehe frei, meist durch Verzicht auf ihre Morgengabe.
Faskh/Tafriq: Sie beantragt vor Gericht die Auflösung der Ehe, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (Gewalt, Unterhaltsverweigerung, Verschwinden des Ehemanns etc.). Insbesondere die malikitische Schule hat hier relativ weite Kriterien – bis hin zu psychischer Grausamkeit.
Noch eine Besonderheit ist die Morgengabe (Mahr). Sie ist keine „Bezahlung“ der Braut, sondern eine verpflichtende Zuwendung des Mannes an die Frau – eine Art finanzielle Absicherung. In Deutschland mussten Gerichte lernen, wie sie diese Institution in das eigene Familienrecht einordnen: als vertragliche Verpflichtung, als Teil des Zugewinnausgleichs oder als eigenständige Leistung?
Selbst Alltagsfragen der rituellen Reinheit können sich je nach Rechtsschule unterscheiden: Bricht Nasenbluten die Gebetswaschung? Reicht eine zufällige Berührung zwischen Mann und Frau aus, um das Gebet ungültig zu machen? Die Antworten reichen von „ja, sofort“ bis „nein, überhaupt nicht“ – mit ganz praktischen Folgen etwa während der Pilgerfahrt nach Mekka.
Solche Beispiele zeigen: Es gibt keine einheitliche „Scharia-Ehe“, kein einziges „Scharia-Scheidungsrecht“. Stattdessen treffen in Gerichtssälen – und in den Biografien realer Menschen – unterschiedliche Traditionen aufeinander, die mal Spielräume eröffnen, mal einengen.
Scharia und Menschenrechte im globalen Vergleich
Der vielleicht politisch brisanteste Punkt ist das Verhältnis von Scharia und Menschenrechten. Seit 1948 existiert mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ein Katalog universaler Rechte, der prinzipiell für alle Menschen gelten soll – unabhängig von Kultur oder Religion. Viele mehrheitlich muslimische Staaten tun sich damit schwer.
1990 verabschiedete die Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam. Auf den ersten Blick klingt vieles vertraut: Menschenwürde, Verbot von Folter, Rechte von Frauen und Kindern. Der entscheidende Unterschied versteckt sich im Kleingedruckten: In den Schlussartikeln heißt es, dass alle Rechte nur „im Rahmen der islamischen Scharia“ gelten und dass allein die Scharia Maßstab ihrer Auslegung sei.
Was heißt das konkret?
Religionsfreiheit: Die UN-Erklärung garantiert das Recht, die Religion zu wechseln oder keine Religion zu haben. Die Kairoer Erklärung betont zwar, niemand dürfe gezwungen werden, zum Islam überzutreten – das Verlassen des Islam dagegen bleibt traditionell sanktioniert. Das Recht auf Apostasie wird also faktisch verweigert.
Gleichberechtigung der Geschlechter: Frauen wird gleiche Würde zugesprochen, aber nicht unbedingt gleiche Rechte. Ihre Rolle wird primär in Familie und Mutterschaft definiert, während dem Mann Leitungs- und Unterhaltspflichten zukommen. Das widerspricht etwa der UN-Frauenrechtskonvention CEDAW.
Körperstrafen: Wenn die Scharia als oberster Maßstab gilt, können klassische Hudud-Strafen nicht als „Folter“ verstanden werden, weil sie religiös legitimiert sind. Hier prallen menschenrechtliche und religiös begründete Argumente besonders scharf aufeinander.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Kairoer Erklärung darum als Versuch, universelle Rechte zu relativieren und kulturelle oder religiöse Sonderwege zu schützen. Befürworter hingegen sehen darin einen legitimen Ausdruck kultureller Souveränität.
Die zentrale Frage dahinter lautet: Sind Menschenrechte wirklich universell – oder vor allem ein Produkt westlicher Geschichte? Und wenn sie universell sein sollen: Wie kann man sie in Traditionen verankern, die andere Ausgangspunkte haben?
Scharia im deutschen Rechtsstaat: Zwischen Akkommodation und Grenze
Kommen wir nach Deutschland. Hier gilt klar: Die Scharia ist kein eigenes Rechtssystem, das parallel zur Verfassung existiert. Und doch taucht sie in Gerichtsurteilen immer wieder auf – subtil, indirekt, aber real.
Ein wichtiger Mechanismus ist das Internationale Privatrecht. Wenn etwa ein syrisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, die Scheidung beantragt, kann unter bestimmten Umständen syrisches Familienrecht zur Anwendung kommen. Deutsche Gerichte „importieren“ dann gewissermaßen fremdes Recht.
Allerdings nicht ohne Sicherheitsnetz: Der sogenannte Ordre-Public-Vorbehalt erlaubt es, ausländische Normen nicht anzuwenden, wenn das Ergebnis mit den grundlegenden Werten des Grundgesetzes kollidiert – etwa mit der Gleichberechtigung oder der Menschenwürde.
Besonders heikel sind die klassischen Privatscheidungen nach Scharia-Tradition: Wenn ein Mann seine Frau durch einseitige Erklärung verstößt, gilt das in manchen Herkunftsländern als rechtlich wirksam. Soll Deutschland das anerkennen?
Findet die Verstossung in Deutschland statt, ist die Antwort in der Regel nein. Sie widerspricht dem Verständnis von Gleichberechtigung und Verfahrensgerechtigkeit.
Wurde die Scheidung im Ausland nach dortigem Recht wirksam vollzogen, kann sie in Deutschland anerkannt werden – aber nur, wenn die Frau angemessen beteiligt war und das Ergebnis nicht „offensichtlich unvereinbar“ mit grundlegenden Rechten ist.
Solche Abwägungen sind juristisch kompliziert, aber politisch wichtig. Denn sie zeigen: Der Rechtsstaat muss immer wieder neu austarieren, wie weit er religiös geprägte Normen anderer Länder respektiert, ohne die eigenen Grundwerte zu unterlaufen.
Paralleljustiz, Clans und die Frage nach dem Gewaltmonopol
Neben diesen formellen Wegen gibt es noch eine graue Zone, die in der öffentlichen Debatte regelmäßig für Schlagzeilen sorgt: Paralleljustiz in bestimmten Clanstrukturen. Dort werden Konflikte – von Beleidigung bis schwerer Körperverletzung – nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor sogenannten „Friedensrichtern“ ausgetragen.
Die Logik solcher Schlichtungsverfahren unterscheidet sich fundamental vom deutschen Strafrecht. Es geht weniger um individuelle Schuld und gerechte Strafe, sondern um Wiederherstellung des Friedens zwischen Familienverbänden. Die Lösung ist oft ein Geld- oder Sachausgleich; Opfer und Zeugen werden anschließend nicht selten unter Druck gesetzt, ihre Aussagen vor Polizei und Gericht zu widerrufen.
Hier geht es nicht um fromme Religionsausübung, sondern um eine Konkurrenz zum staatlichen Gewaltmonopol. Studien aus mehreren Bundesländern zeigen, dass insbesondere Frauen unter solchen informellen Strukturen leiden: Sie werden etwa dazu gedrängt, in gewalttätigen Ehen zu bleiben, um den „Familienfrieden“ nicht zu gefährden.
Der Staat versucht, darauf mit einer Mischung aus Repression und Aufklärung zu reagieren: konsequente Strafverfolgung, bessere Vernetzung von Polizei und Justiz, Sensibilisierung von Schulen und Sozialdiensten. Die Botschaft lautet: Mediation ist willkommen – solange sie zivilrechtliche Konflikte betrifft und die Beteiligten freiwillig zustimmen. Sobald aber strafbares Unrecht vertuscht oder Opfer unter Druck gesetzt werden, ist die Grenze erreicht.
Gerade hier wird greifbar, wie empfindlich der Balanceakt zwischen Religionsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit ist – und wie schnell die Debatte über Scharia und Menschenrechte in sehr konkrete Fragen mündet: Wer hat das letzte Wort, wenn es ernst wird?
Reform, Kritik und die Vision einer Scharia der Ethik
Angesichts dieser Spannungen haben sich in der islamischen Gelehrsamkeit vielfältige Reformansätze entwickelt. Sie eint die Überzeugung, dass die klassischen Fiqh-Regeln historisch entstanden sind – und heute neu gelesen werden müssen.
Der ägyptische Denker Nasr Hamid Abu Zayd etwa argumentierte, der Koran sei zwar göttlichen Ursprungs, werde aber durch seine Offenbarung in menschliche Sprache zu einem historischen Text. Rechtliche Bestimmungen spiegelten deshalb die Verhältnisse einer arabischen Stammesgesellschaft wider. Aufgabe heutiger Gläubiger sei es, die dahinterstehenden Prinzipien herauszuschälen – nicht bestimmte Detailregeln starr zu kopieren.
Der sudanesische Jurist Abdullahi Ahmed An-Na’im geht einen Schritt weiter: Für ihn ist gerade ein säkularer Staat Voraussetzung dafür, dass Scharia als religiischer Weg Sinn ergibt. Wo Normen mit Staatsgewalt durchgesetzt werden, verlieren sie ihren Charakter freiwilliger Gottesdienste. Ein Gebet, das mit Polizeidruck erzwungen wird, ist – theologisch gesprochen – wertlos.
Der in Deutschland wirkende Theologe Mouhanad Khorchide betont das barmherzige Gottesbild. Er fragt: Wenn Gott im Koran immer wieder als „der Barmherzige“ beschrieben wird, wie können dann Normen, die offenkundig gegen Menschenwürde und Mitgefühl verstoßen, dauerhaft als Gottes Wille gelten? Sein Vorschlag: eine „Theologie der Barmherzigkeit“, die Normen an ihrem Beitrag zur Humanität misst.
Schließlich entwarf der pakistanische Gelehrte Fazlur Rahman das Modell der „doppelten Bewegung“: Vom konkreten Vers zurück in seinen historischen Kontext, um das allgemeine Prinzip zu verstehen – und von dort wieder nach vorn in die Gegenwart, um eine neue, zeitgemäße Regel zu formulieren.
All diese Ansätze haben eines gemeinsam: Sie wollen Scharia und Menschenrechte nicht als unversöhnliche Gegensätze denken, sondern fragen, wie sich die ethische Substanz der Scharia – Gerechtigkeit, Barmherzigkeit, Schutz der Schwachen – in einer modernen, rechtsstaatlichen Ordnung neu ausdrücken lässt.
Was bleibt? Ein realistischer Blick nach vorn
Was heißt das alles nun für unsere Debatten in Europa?
Erstens: Wer über Scharia spricht, sollte präzise sein. Ohne die Unterscheidung von Scharia und Fiqh, ohne das Wissen um verschiedene Rechtsschulen und Methoden, bleibt die Diskussion schnell oberflächlich. Weder die pauschale Verteufelung noch die romantische Verklärung hilft weiter.
Zweitens: Religionsfreiheit ist kein Freibrief für Parallelrecht, aber ein starkes Argument für kluge Akkommodation. Wo es um Gebet, Bestattung, Ernährung oder zivilrechtliche Verträge geht, kann und sollte ein demokratischer Rechtsstaat Spielräume eröffnen. Wo Grundrechte – insbesondere Gleichberechtigung, körperliche Unversehrtheit und das staatliche Gewaltmonopol – berührt sind, müssen klare Grenzen gezogen werden.
Drittens: Die Zukunft des islamischen Rechts hängt maßgeblich davon ab, welche Stimmen sich durchsetzen. Wird sich ein rigider Buchstabenglaube behaupten, der Normen aus dem Mittelalter unverändert in die Gegenwart verlängern will? Oder gewinnen Interpretationen an Gewicht, die die ursprünglichen Ziele der Scharia – Schutz des Lebens, Gerechtigkeit, Barmherzigkeit – in Einklang mit einer globalen menschenrechtlichen Ordnung bringen?
Die entscheidende Auseinandersetzung findet dabei nicht in Talkshows statt, sondern in Moscheen, Universitäten, Gerichten – und in den Biografien von Menschen, die zwischen Tradition und Moderne ihren eigenen Weg suchen.
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Quellen:
Reimers, „Islamrecht“ – http://kgkw.de/Vortrags-Skripte/Reimers/KGKW%20Reimers%20Islamrecht.pdf
Sharia – https://en.wikipedia.org/wiki/Sharia
Ahl al-Hadith – https://en.wikipedia.org/wiki/Ahl_al-Hadith
Introduction to Usul Fiqh: Amal ahl al-madinah – https://www.slideshare.net/slideshow/introduction-to-usul-fiqh-amal-ahl-almadinah/62586264
Istihsan – https://en.wikipedia.org/wiki/Istihsan
The Existence of Al-Urf (Social Tradition) in Islamic Law Theory – https://core.ac.uk/download/pdf/130811671.pdf
The Law of Guardianship in Marriage According to Madhhab Scholars – https://e.journal.zabagsqupublish.com/index.php/zijis/article/download/12/11
Marriage Without a Guardian According to the Ḥanafī Madhhab & the Other Schools of Thought – https://masjidds.org/2020/01/22/marriage-without-a-guardian/
Islamisches Familienrecht auf Wanderschaft: Die Brautgabe und ihre Integration in das deutsche Recht – https://www.mpipriv.de/779895/research_report_8893596
Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam – https://www.humanrights.ch/cms/upload/pdf/140327_Kairoer_Erklaerung_der_OIC.pdf
Human Rights: The Universal Declaration vs The Cairo Declaration – https://blogs.lse.ac.uk/mec/2012/12/10/1569/
Islamisches Recht vor deutschen Gerichten – https://www.uni-goettingen.de/de/document/download/b0d2c2821f6eac2a443ef8030be27a59.pdf/2019%20-%20Bach%20-%20Islamisches%20Recht%20vor%20deutschen%20Gerichten.pdf
BGH 3 StR 427/17 – „Scharia-Polizei“ – https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/17/3-427-17.php
Paralleljustiz in Nordrhein-Westfalen aus strafrechtlicher Sicht – https://www.justiz.nrw.de/sites/default/files/imported/files/2022-03/paralleljustiz_studie_ellisie_rigoni.pdf
Paralleljustiz – Studie Baden-Württemberg – https://www.ezire.fau.de/files/2022/03/studie_paralleljustiz_bw_rohe_2019.pdf
Nasr Hamid Abu Zayd: A Theologian Confronting Hijackers of the Quran – https://www.resetdoc.org/story/nasr-hamid-abu-zayd-a-theologian-confronting-hijackers-of-the-quran/
Abdullahi Ahmed An-Na'im: On human rights, the secular state and Sharia today – https://courier.unesco.org/en/articles/abdullahi-ahmed-naim-human-rights-secular-state-and-sharia-today
Mouhanad Khorchide: „Scharia – der missverstandene Gott“ – https://www.uni-muenster.de/ZIT/Veroeffentlichungen/publikation_scharia_der_missverstandene_gott.html
Rahman, Fazlur – Islam and Modernity: Transformation of an Intellectual Tradition – https://press.uchicago.edu/ucp/books/book/chicago/I/bo41314165.html











































































































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