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Wer entscheidet über mein Lebensende? Assistierter Suizid in Deutschland im Spannungsfeld von Autonomie und Schutzpflicht

Das Bild ist zweigeteilt: Links sieht man einen dunklen, technisch geprägten Krankenhausraum mit einem Patienten im Bett, umgeben von Monitoren und Schläuchen. Rechts wirkt die Szene warm und heimelig: ein helles Zimmer mit Bett, Blumen auf dem Nachttisch und zwei Händen, die sich halten. In der Mitte steht die Silhouette einer Person vor einem Wegweiser mit den Schildern „Selbstbestimmung“ und „Schutzpflicht“, darüber der Schriftzug „Wer entscheidet über mein Lebensende? Zwischen Selbstbestimmung, Gesetz und Palliativmedizin“.

Wenn Hilfe beim Sterben Recht wird: Assistierter Suizid in Deutschland im Faktencheck


Wer bestimmt eigentlich, wann ein Leben zu Ende gehen darf – der Mensch selbst, der Staat, die Ärztin am Bett, die Angehörigen? Schon an dieser Frage merkt man: Es geht nicht nur um Paragrafen, sondern um Identität, Würde, Angst und Verantwortung. Auf der einen Seite steht der Wunsch nach Selbstbestimmung – „Ich will über mein Lebensende selbst entscheiden.“ Auf der anderen Seite die Schutzpflicht des Staates, gerade die Schwächsten vor Druck, Manipulation und Verzweiflungsentscheidungen zu bewahren.


Genau in dieser Spannungszone bewegt sich die Diskussion über assistierten Suizid in Deutschland. Sie ist juristisch kompliziert, ethisch aufgeladen und politisch seit Jahren ungelöst. Gleichzeitig betrifft sie uns alle – denn auch wer „bloß“ eine Patientenverfügung schreibt, nimmt aktiv Einfluss auf sein Lebensende.


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Bevor wir auf die aktuelle Rechtslage und die politischen Entwürfe schauen, müssen wir ein Grundproblem klären: In der öffentlichen Debatte werden oft Begriffe durcheinandergeworfen, die juristisch Welten trennen.


Was heißt überhaupt Sterbehilfe?


Auf den ersten Blick scheint „Sterbehilfe“ ein klarer Begriff zu sein. In Wahrheit ist er ein ganzes Universum aus vier sehr unterschiedlichen Formen, die rechtlich völlig verschieden behandelt werden.


Da ist zunächst die aktive Sterbehilfe: Jemand – etwa eine Ärztin – verabreicht einem Menschen ein Medikament, das unmittelbar den Tod herbeiführt. Die Initiative geht vom Helfenden aus, nicht von der Krankheit. In Deutschland ist das als „Tötung auf Verlangen“ nach § 216 StGB strafbar, auch wenn der Patient ausdrücklich darum bittet.


Davon strikt zu trennen ist die passive Sterbehilfe. Hier wird nichts „aktiv“ getan, sondern etwas unterlassen: eine Dialyse wird nicht begonnen, eine künstliche Ernährung beendet, eine Beatmung nicht weiter intensiviert. Entscheidend ist, dass dies dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Patientin entspricht. Dann ist der Therapieabbruch zulässig – das hat der Bundesgerichtshof 2010 ausdrücklich bestätigt. Juristisch gesehen lässt man die Grunderkrankung ihren Verlauf nehmen, statt sie unter allen Umständen mit Technik und Medikamenten zu überdecken.


Die indirekte Sterbehilfe – häufig einfach Teil der Palliativmedizin – ist noch einmal anders gelagert. Hier werden Medikamente gegeben, um Schmerzen und andere Symptome zu lindern, obwohl man weiß: Als unvermeidbare Nebenwirkung kann sich die Lebenszeit verkürzen. Das klassische Beispiel ist eine hohe Morphindosis bei starken Schmerzen. Die Intention ist nicht, den Tod herbeizuführen, sondern Leiden zu lindern. Moraltheoretisch spricht man von der „Lehre vom Doppelten Effekt“: Eine Handlung kann eine gute Hauptwirkung und eine schlechte Nebenwirkung haben – entscheidend ist, worauf sie ausgerichtet ist.


Und dann ist da noch der assistierte Suizid: Eine Ärztin oder ein Verein stellt ein todbringendes Medikament bereit, nimmt es aber nicht selbst ein – das tut die sterbewillige Person eigenhändig. Die aktive Tötungshandlung liegt damit beim Individuum, die Drittperson ermöglicht sie „nur“. Genau diese Form, der assistierte Suizid in Deutschland, ist seit einigen Jahren der juristische und politische Brennpunkt.


Assistierter Suizid in Deutschland: Zwischen Autonomie und Schutzpflicht


Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht die Sterbehilfedebatte auf den Kopf gestellt. Die Richterinnen und Richter erklärten § 217 StGB – das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ – für verfassungswidrig und nichtig. Damit wurde nicht nur ein Paragraf gestrichen, sondern ein neues Grundrecht stark gemacht: das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.


Dieses Recht leiten die Verfassungsrichter aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde ab. Es umfasst nicht nur die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, sondern ausdrücklich auch, dafür die Hilfe Dritter zu suchen und anzunehmen – solange diese Hilfe angeboten wird. Bemerkenswert: Dieses Recht gilt „in jeder Phase menschlicher Existenz“, also nicht nur bei schwerer Krankheit, am Lebensende oder bei Aussichtslosigkeit der Prognose. Auch wer „nur“ keinen Sinn mehr im Leben sieht, fällt prinzipiell darunter.


Die Gründe für einen Sterbewunsch, so das Gericht, sind eine zutiefst persönliche Entscheidung und entziehen sich letztlich staatlicher Bewertung. Der Staat darf nicht inhaltlich entscheiden, ob ein Leben „gelingt“ oder „noch lebenswert“ ist. Seine Aufgabe ist es vielmehr, dafür zu sorgen, dass diese Entscheidung frei, informiert und ohne Druck getroffen werden kann.


Damit sind wir beim Kernkonflikt: Wie verhindert man Missbrauch, Gruppendruck, wirtschaftliche Interessen – ohne gleichzeitig das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben faktisch unzugänglich zu machen? Genau daran sind bisher fast alle Gesetzesinitiativen gescheitert.


Patientenverfügung, Therapieabbruch und Palliativmedizin: Wo Sterbebegleitung heute recht klar ist


Während der assistierte Suizid rechtlich in der Luft hängt, ist vieles andere erstaunlich gut geregelt – zumindest auf dem Papier.


Die Patientenverfügung nach § 1901a BGB ist das wichtigste Instrument antizipativer Selbstbestimmung. Volljährige können schriftlich festlegen, in welche Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe sie in bestimmten Situationen einwilligen – und welche sie ablehnen. Stirbt jemand später auf der Intensivstation, ohne sich äußern zu können, ist diese Verfügung für das Behandlungsteam bindend.


Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Latte hoch gelegt: Sätze wie „Ich möchte keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen nicht. Es müssen möglichst konkrete Situationen und Maßnahmen beschrieben sein – etwa künstliche Ernährung im Endstadium einer Demenz oder Beatmung bei irreversibler Bewusstlosigkeit. Ist das nicht der Fall, müssen Ärztinnen, Betreuer und Angehörige den mutmaßlichen Willen ermitteln. Das zeigt: Das deutsche Recht nimmt Selbstbestimmung am Lebensende sehr ernst, verlangt aber auch Präzision.


Ähnlich klar ist die Rechtslage bei der indirekten Sterbehilfe. Palliativmedizin darf und soll Symptome lindern, auch wenn dadurch das Leben kürzer wird. Ziel ist eine möglichst gute Lebensqualität bis zuletzt – nicht eine maximal lange Vitalzeichen-Kurve.


Interessanterweise entsteht hier ein Spannungsfeld: Bei passiver und indirekter Sterbehilfe verlangt das Recht eine sehr genaue Ermittlung des Patientenwillens. Beim assistierten Suizid fordert das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig einen möglichst ungehinderten Zugang – solange die Entscheidung freiverantwortlich getroffen wird. Wie sich diese beiden Ansprüche zusammenbringen lassen, ist eine der Kernfragen zukünftiger Gesetzgebung.


Regulatorisches Vakuum: Warum der Gesetzgeber auf der Stelle tritt


Seit der Aufhebung des § 217 StGB befindet sich Deutschland in einem besonderen Zustand: Organisierte Suizidhilfe – etwa durch Vereine – ist grundsätzlich zulässig, solange keine selbstsüchtigen Motive vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zwar ausdrücklich Hausaufgaben aufgegeben: Er soll Schutzmechanismen etablieren, die freie Entscheidungen absichern, ohne den Zugang zur Suizidassistenz faktisch zu blockieren. Doch bis heute gibt es keine neue, tragfähige Regelung.


Mehrere Gruppen im Bundestag haben Gesetzesentwürfe vorgelegt. Besonders diskutiert wurde ein fraktionsübergreifender Entwurf (u. a. um den Abgeordneten Castellucci), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung wieder unter Strafe stellen wollte – mit eng gefassten Ausnahmen. Diese Ausnahmen wären nur dann möglich, wenn eine Reihe sehr strenger Bedingungen erfüllt ist: zwei unabhängige psychiatrische Begutachtungen, eine dreimonatige Wartefrist, umfangreiche ergebnisoffene Beratung.


Die Idee dahinter: Missbrauch verhindern, spontane Krisenentscheidungen abfangen, Vereinsangebote eindämmen. Die Kritik: Für schwerstkranke, sterbende Menschen wären solche Fristen kaum zumutbar. Das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf selbstbestimmtes Sterben würde damit zwar theoretisch bestehen, wäre aber praktisch kaum einlösbar.


Bis heute (Stand 2025) ist keiner der Entwürfe mehrheitsfähig geworden. Die Folge: ein regulatorisches Vakuum, das gerade für Ärztinnen, Kliniken und Hospize enorme Unsicherheit bedeutet. Was dürfen sie? Was müssen sie? Wo drohen straf- oder berufsrechtliche Konsequenzen? Ein Grund, warum sich viele Einrichtungen lieber komplett aus dem Thema assistierter Suizid in Deutschland heraushalten.


Ärztinnen und Ärzte im Dilemma: Heilauftrag versus Sterbewunsch


Kaum eine Berufsgruppe steht so im Mittelpunkt dieser Debatte wie die Ärzteschaft. Historisch ist ihr Ethos eindeutig: Leben erhalten, Gesundheit schützen, Leiden lindern, Sterbende begleiten – aber nicht den Tod herbeiführen. Dieses Selbstverständnis spiegelt sich im Hippokratischen Eid, im Genfer Gelöbnis und in nahezu allen Berufsordnungen weltweit.


Entsprechend lehnen die meisten Ärzteorganisationen den ärztlich assistierten Suizid (PAS) ab. Auch der Deutsche Ärztetag hat sich wiederholt dagegen ausgesprochen, Suizidassistenz als reguläre ärztliche Aufgabe zu definieren. Die Bundesärztekammer betont: Aus dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben folgt kein Anspruch darauf, dass Ärztinnen dabei mitmachen müssen.


Gleichzeitig wäre ohne medizinisches Wissen – und insbesondere ohne den Zugang zu Medikamenten – ein sicherer, möglichst komplikationsfreier assistierter Suizid kaum möglich. Um diesem Spannungsfeld zu begegnen, versucht die Berufsordnung einen Kompromiss: Grundsätzlich ist die Mitwirkung bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe. Aber im Einzelfall, bei schwerer oder unerträglicher Erkrankung, kann ein Arzt aus Gewissensgründen dennoch assistieren, ohne berufsrechtlich sanktioniert zu werden.


Das klingt pragmatisch, öffnet aber neue Fragen. Wenn sich eine Patientin innerlich noch nicht sicher ist, kann eine ärztliche Zustimmung als moralisches „Okay“ wirken – selbst wenn die Ärztin nur ihre Neutralität signalisiert. Gleichzeitig erzeugt der Verweis auf „schwere Erkrankung“ eine Art verdeckte medizinische Indikation, obwohl das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht ausdrücklich von Krankheitskriterien entkoppelt hat. Auch hier ist der Gesetzgeber gefordert, klarere Leitplanken zu setzen und die Verantwortung nicht einfach auf Einzelpersonen abzuwälzen.


Palliativmedizin als unterschätzte Alternative


Ein zentraler Punkt, der in der hitzigen Debatte oft untergeht: Viele Menschen, die heute einen assistierten Suizid in Deutschland in Betracht ziehen, tun das aus Angst – vor Schmerzen, vor Atemnot, vor Isolation, vor einem qualvollen Sterben im Krankenhausflur. Palliativmedizin und Hospizarbeit wollen genau diese Ängste auffangen.


Expertinnen und Fachgesellschaften betonen seit Jahren: Eine flächendeckend gut ausgebaute Palliativversorgung ist die wichtigste Alternative zur aktiven Sterbehilfe. Sie lindert nicht nur körperliche Symptome, sondern kümmert sich auch um psychische, soziale und spirituelle Nöte. Wo palliative Angebote gut funktionieren, geht der Wunsch nach einem „Exit-Knopf“ nachweislich zurück.


Das Problem: Die Realität hinkt den Sonntagsreden weit hinterher. Deutschland bräuchte etwa 30 Palliativbetten pro eine Million Einwohner – vielerorts ist man davon noch deutlich entfernt. Die Finanzierung über Fallpauschalen (DRGs) setzt ökonomische Anreize, die mit der oft zeitintensiven, sprechenden und beziehungsorientierten Palliativmedizin schwer vereinbar sind. Hinzu kommt: Forschung und spezialisierte Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich sind chronisch unterfinanziert.


Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin fordert deshalb zu Recht, Hospiz- und Palliativversorgung zur gesundheitspolitischen Priorität zu machen, unabhängig vom „Markt“. Denn eine gute Palliativversorgung ist nicht nur menschlich geboten, sondern langfristig auch ökonomisch sinnvoll: Sie verhindert Übertherapie, unnötige Diagnostik und wiederholte Notaufnahmen am Lebensende.


Vielleicht ist das die unangenehmste Wahrheit der Sterbehilfedebatte: Solange die Gesellschaft nicht bereit ist, in eine würdige, zugewandte Sterbebegleitung zu investieren, bleibt der Ruf nach assistiertem Suizid auch ein Symptom politischer Versäumnisse.


Blick über die Grenze: Was wir lernen können – und was besser nicht


Ein kurzer Blick ins Ausland zeigt, wie unterschiedlich Staaten die gleichen Grundkonflikte lösen.


In der Schweiz ist aktive Sterbehilfe verboten, aber assistierter Suizid erlaubt, solange keine selbstsüchtigen Motive vorliegen. Sterbehilfevereine arbeiten relativ offen, die ärztliche Rolle beschränkt sich im Kern auf die Rezeptausstellung für das todbringende Medikament – allerdings unter klaren berufsethischen Richtlinien.


Die Niederlande und Belgien gehen einen Schritt weiter: Dort ist unter bestimmten Voraussetzungen auch aktive Euthanasie erlaubt. Ärztinnen dürfen also auf ausdrückliches Verlangen des Patienten dessen Tod herbeiführen, wenn etwa ein „unerträgliches und aussichtsloses Leiden“ vorliegt und strenge Sorgfaltskriterien eingehalten werden. In Belgien sind sogar Minderjährige und Menschen mit psychischen Erkrankungen unter bestimmten Umständen einbezogen – ein Weg, der in Deutschland auf breite Ablehnung stößt.


Spannend ist der Vergleich deshalb, weil Deutschland gerade eine Art Hybridmodell diskutiert: Die Form soll der assistierte Suizid bleiben, also keine aktive Tötung durch Ärztinnen. Gleichzeitig sollen aber ähnlich strenge medizinische Prüfmechanismen wie in den Euthanasie-Staaten gelten – inklusive psychiatrischer Begutachtung und Wartezeiten. Kritikerinnen fragen zu Recht: Ist es verhältnismäßig, ein Grundrecht mit Hürden zu belegen, die ursprünglich geschaffen wurden, um aktive Tötung durch Ärzte zu kontrollieren?


Was jetzt zu tun wäre – jenseits von Ideologie


Was folgt aus all dem? Vielleicht lässt sich die Situation so zusammenfassen: Deutschland steht zwischen einem sehr starken verfassungsrechtlichen Bekenntnis zur Selbstbestimmung und einem ebenso starken kulturellen und medizinischen Bekenntnis zum Schutz des Lebens. Beides ist legitim, beides wichtig. Die Aufgabe ist nicht, eine Seite zum Sieger zu erklären, sondern einen vernünftigen Ausgleich zu schaffen.


Dazu gehören mindestens drei Schritte:


Erstens braucht es ein verhältnismäßiges Schutzkonzept für assistierten Suizid in Deutschland. Freiverantwortlichkeit muss geprüft werden – gerade bei psychischen Krisen und bei Menschen in Abhängigkeitssituationen. Aber die Verfahren dürfen nicht so rigide sein, dass sie schwerstkranken Menschen de facto den Zugang verwehren. Differenzierte Fristen, transparente Beratungsangebote und niedrigschwellige Second-Opinion-Strukturen wären ein Anfang.


Zweitens sollte eine gesetzliche Regelung klarstellen, dass es keine Mitwirkungspflicht für Ärztinnen und Ärzte gibt – und auch keinen Anspruch von Patientenseite, eine bestimmte Person zur Suizidassistenz zu zwingen. Gleichzeitig wäre es hilfreich, rechtssichere Rahmenbedingungen für diejenigen zu schaffen, die nach ernsthafter Gewissensprüfung bereit sind, im Einzelfall zu helfen.


Drittens – und vielleicht am wichtigsten – muss die Politik die Palliativ- und Hospizversorgung massiv stärken. Wer Suizidprävention ernst meint, darf nicht nur über Verbote und Hürden sprechen, sondern muss Lebensperspektiven und Leidenslinderung anbieten. Dazu gehört auch, gesellschaftliche Faktoren wie Einsamkeit, Armut und mangelnde Pflegeinfrastruktur aktiv anzugehen.


Am Ende bleibt die vielleicht unbequemste Erkenntnis: Eine humane Gesellschaft zeigt sich nicht daran, ob sie Sterbehilfe erlaubt oder verbietet, sondern daran, wie sie mit Menschen umgeht, die nicht mehr leben wollen. Bietet sie ihnen verständnisvolle, kompetente Unterstützung an – oder lässt sie sie mit ihrem Wunsch allein?


Wenn dich diese Fragen bewegen, lass uns in Kontakt bleiben: Auf Instagram, Facebook und YouTube gibt es regelmäßig neue Inhalte, Interviews und Hintergrundvideos rund um Wissenschaft, Medizin und Gesellschaft – schau gerne vorbei unter



Und jetzt bist du dran: Wie siehst du das Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutzpflicht am Lebensende? Lass gerne ein Like da und schreib deine Gedanken und Erfahrungen in die Kommentare – eine offene, respektvolle Debatte ist hier wichtiger als jede schnelle Lösung.


Quellen:


  1. Sterbehilfe – DocCheck Flexikon - https://flexikon.doccheck.com/de/Sterbehilfe

  2. Sterbehilfe in Deutschland: Pro und Contra zur Rechtslage – legalnerd - https://legalnerd.de/rechtswissen/sterbehilfe-pro-contra/

  3. HIER STEHT DER TITEL DES VORTRAGS – Palliativmedizin (Uni Rostock) - https://palliativ.med.uni-rostock.de/fileadmin/Kliniken/palli/Palliativmedizin_Pruefung_Sommersemester_2018/Q13-Tag3_Block2_Sterbehilfe.pdf

  4. Aktive Sterbehilfe in Deutschland und der Schweiz: Pro & Contra – November.de - https://november.de/ratgeber/sterbehilfe/

  5. Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig – Bundesverfassungsgericht - https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-012.html

  6. Bundesverfassungsgericht: Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist verfassungswidrig – bpb - https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/305426/bundesverfassungsgericht-verbot-geschaeftsmaessiger-sterbehilfe-ist-verfassungswidrig/

  7. Das Grundsatzurteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 zu § 217 StGB: Darstellung – Kritik – Ärztekammer Nordrhein - https://www.aekno.de/fileadmin/user_upload/aekno/downloads/2021/suizidpraevention-2021-01.pdf

  8. Zu rechtlichen Regelungen, die den Wunsch nach … (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages) - https://www.bundestag.de/resource/blob/899010/WD-9-032-22-pdf.pdf

  9. Sterbehilfe: Das steht in den drei Gesetzentwürfen – LTO - https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/sterbehilfe-entwuerfe-im-bundestag-helling-plahr-kuenast-gastelucci

  10. Bundestag lehnt Gesetzentwürfe zur Reform der Sterbehilfe ab - https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw27-de-suiziddebatte-954918

  11. Suizidhilfe: Gesetzliche Regelung steht weiterhin aus – Ärztekammer Nordrhein - https://www.aekno.de/aerzte/rheinisches-aerzteblatt/ausgabe/artikel/2025/maerz-2025/suizidhilfe-gesetzliche-regelung-steht-weiterhin-aus

  12. DEV_DAET – Unterlagen Bundesärztekammer (Sterbehilfe/Suizidhilfe) - https://127daet.baek.de/data/media/BII07.pdf

  13. Ärztlich assistierter Suizid: Medizinische Ethik und suizidales Begehren – Landesärztekammer Hessen - https://www.laekh.de/heftarchiv/ausgabe/artikel/2021/februar-2021/aerztlich-assistierter-suizid-medizinische-ethik-und-suizidales-begehren

  14. Palliativmedizin statt aktiver Sterbehilfe – Informationsdienst Wissenschaft - https://idw-online.de/-aEdAA

  15. Palliativmedizin ist die Alternative zur Euthanasie – Rheinisches Ärzteblatt - https://www.aekno.de/fileadmin/user_upload/RheinischesAerzteblatt/Ausgaben/2003/2003.07.015.pdf

  16. Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin benennt unaufschiebbare Anliegen der Palliativversorgung – Positionspapier - https://www.dgpalliativmedizin.de/phocadownload/241128%20DGP%20Anliegen%20Palliativversorgung%20Wahlprogramm.pdf

  17. Im Vorfeld der Bundestagswahlen 2025: DGP benennt unaufschiebbare Anliegen der Palliativversorgung - https://www.dgpalliativmedizin.de/dgp-aktuell-2024/fuer-die-wahlprogramme-zur-bundestagswahl-2025-deutsche-gesellschaft-fuer-palliativmedizin-benennt-unaufschiebbare-anliegen-der-palliativversorgung

  18. Organisierte Sterbehilfe und ärztlich assistierter Suizid in der … (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages) - https://www.bundestag.de/resource/blob/691830/0e3ec70fa880c590513aa9ac5e5d7d3f/WD-9-017-20-pdf-data.pdf

  19. Sterbehilfegesetz (Niederlande) – Wikipedia - https://de.wikipedia.org/wiki/Sterbehilfegesetz_(Niederlande)

  20. Sterbehilfe in Belgien – Informationsportal zur Sterbehilfe-Debatte - https://www.sterbehilfe-debatte.de/themen/sterbehilfe-im-ausland/sterbehilfe-belgien/

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